Winterreifen
31.12.08Die Gesetztestexte haben sich in den letzten Jahren immer wieder geändert, bevor Sie zur Kasse gebeten werden lesen Sie hier:
Für die kalte Jahreszeit empfiehlt der ADAC den Autofahrern, das Fahrzeug generell mit Winterreifen auszurüsten. Leider gibt es keine einheitlichen länderübergreifende Gesetze.
Die verschiedenen Hersteller von Reifen bieten den Sommerreifen, Winterreifen und Allwetterreifen an.
Als "Winterreifen" werden in Deutschland Reifen angeboten, die das Kürzel "M+S" (Matsch&Schnee) bzw. ein Schneeflockensymbol auf der Reifenflanke tragen. Auch so genannte "Ganzjahresreifen" tragen diese Kennzeichnung. Hierbei ist darauf zu achten, dass die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter nicht unterschritten wird.
Aus Sicherheitsgründen wird jedoch empfohlen, dass man Winterreifen mit einer Profiltiefe von weniger als 4 Millimeter nicht mehr im Winter nutzt. Denn nur dann dann haben die speziell geformten Lamellen noch die richtige Stärke und den richtigen Grip.
Auf die gleichzeitige Nutzung von Sommer und Winterreifen an einem Fahrzeug sollte verzichten. Ebenfalls sind Sommerreifen nicht dazu geeignet mit Schneeketten oder Anfahrhilfen benutzt zu werden und diese Kombination stellt im im Sinne des Gesetzgebers keine geeignete Bereifung dar. .
Wann sollten Sie die Saisonbereifung wechseln?
Wir empfehlen als Eselsbrücke die "O-O-Regel:
Von Oktober bis Ostern mit Winterreifen fahren.
Aber Achtung: es kommt immer auf die Witterungsverhältnisse an, ist der Wintereinbruch früher oder länger sollten Sie die Bereifung anpassen.
Frühzeitig umrüsten, denn
- bei Wintereinbruch sind die Wartezeiten bei Händlern und Werk-
Stätten sehr lang,
- bei Saisonbeginn ist die Reifenwahl am Größten
- die Nachfrage bestimmt den Preis
Die neue Vorschrift
Die bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs. 3a StVO besagt folgendes:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage."
Das bedeutet für Sie:
Wer auf Schnee, Matsch oder Eis auf öffentlichen Straßen fahren will, muss Winterreifen montiert haben. Der Gesetzgeber spricht auch nur von "geeigneter Bereifung" - und nicht von Winterreifen. Das hängt damit zusammen, dass es keine international verbindliche Definition von "Winterreifen gibt".
Im Umkehrschluss sagt diese Vorschrift aber, dass ein Sommerreifenverbot bei winterlichen Verhältnissen besteht.
Die Bereifung ist nicht Alles. Auch Frostschutzmittel muss in der Scheibenwaschanlage vorhanden sein. Verschmutze Scheiben können ebenfalls zu einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit führen.
Die Folgen können sein:
Ist die Ausrüstung des Fahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst, so droht ein Verwarnungsgeld von 20 €.
Kommt es wegen der unzureichenden Ausrüstung zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, so droht ein Bußgeld von 40 € und die Eintragung von 1 Punkt ins Verkehrszentralregister.
Wichtiger jedoch ist uns Ihre Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer, nicht zuletzt können Versicherungen, wegen fehlendem Winterschutz, die Zahlung begrenzt verweigern da man Ihnen ein Selbstverschulden unterstellen kann.
Kippt die Winterreifenpflicht?
Mit Datum vom 09.07.2010 hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Winterreifenpflicht gem. Straßenverkehrsordnung als verfassungswidrig erklärt. (Az. 2 SsRs 220/09)
Altfahrzeuge müssen zurückgenommen werden!
mit Datum vom 03.02.2010 hat das europäische Parlament die Richtlinie zur Entsorgung von Altfahrzeugen verabschiedet.
Reifenkennzeichnung ab Oktober 2009
konkrete Angaben zur Bremsleistung, Rollwiderstand und Abrollgeräusch müssen ab Oktober als Markierung...
